Satzung Fischereiverein Bäumenheim e.V.
Beschlossen am 17.01.2015 in der Mitgliederversammlung!
Gültig seit Vereinsregistereintragung vom 17.04.2015!
§ 1
Name und Zweck des Vereines
(1) Der "Fischereiverein Bäumenheim e.V." ist ein gemeinnütziger Zusammenschluss
fischereirechtlich interessierter Personen zur Förderung und Pflege waidgerechter Fischereiausübung.
(2) Der Fischereiverein Bäumenheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Asbach-Bäumenheim und ist in das Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
§ 3
Aufgaben des Vereins
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Übernahme und Ausführung von Aufgaben in Rahmen des Natur- und Umweltschutzes.
2. Arterhaltung und Artenschutz von Fauna und Flora im Rahmen des gesetzlichen
Hege und Pflegeauftrages.
3. Pflege und Ausübung waidgerechter Fischerei.
4. Käuflichen Erwerb und Pachtung von Gewässern zur Schaffung von Fischereimöglichkeiten für die Mitglieder.
5. Ausbildung und Unterweisung von Anfängern in der Angelfischerei.
6. Bekämpfung fischereifeindlicher und fischereischädlicher öffentlicher und privater Vorhaben im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten. Bekämpfung von Fischfrevel.
7. Vertretung der Vereins- und Mitgliederinteressen gegenüber Behörden, Zunftverbänden u.a. Stellen.
§ 4
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 5
Mitgliedschaft – Aufnahme
(1) Der Verein unterscheidet folgende Mitglieder:
Aktive, das sind ausübende Mitglieder und Inhaber einer Fischereijahreskarte
(Mindestalter 14 Jahre)
Passive, das sind Mitglieder mit Angelberechtigung ohne Jahreskarte (Mindestalter 14 Jahre)
Aktive und passive Mitglieder haben die einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten (siehe §6). Fördermitglieder zahlen den Mitgliedsbeitrag aber keine Aufnahmegebühr und haben deshalb auch keine Berechtigung zum Angeln.
Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes wird von der Vorstandschaft ohne Angabe von Gründen durch den Mehrheitsbeschluss bestimmt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt
(3) Mitglieder können Männer, Frauen, Kinder und Jugendliche ohne Unterschied
der Staatsangehörigkeit, Religion, Rasse und politischen Einstellung werden.
(4) Der Aufnahmeantrag muss in schriftlicher Form nach Vorgabe der Vorstandschaft (Aufnahmeformular)
unter Berücksichtigung folgender Daten gestellt werden:
Vor- und Zuname, Wohnsitz, Geburtsdatum, Beruf, Geburtsort, Staatsangehörigkeit. Sepa-Einzugsermächtigung für Beiträge, Berechtigungskarten und Ausgleich für nicht geleistete Arbeitsstunden (§6 Abs.4).
(5) Ehrenmitglieder werden durch die Hauptversammlung ernannt. Zur Ernennung zum
Ehrenmitglied kann jedes Mitglied Vorschläge machen.
Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in jeder Versammlung.
(6) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
Die Mitgliedschaft ist nichtübertragbar und nicht vererblich.
(7) Jedes Mitglied erhält einen durch den Vorsitzenden unterschriebenen Mitgliedsausweis.
(8) Jugendfischer werden nicht automatisch als Mitglieder im Sinne der Satzung geführt.
Sie können aber auf Antrag ein Fördermitglied werden.
Alles Nähere über sie regelt die Vorstandschaft.
§ 6
Mitgliederbeiträge
(1) Der jährliche Mitgliederbeitrag für Aktive, Passive, und Fördermitglieder wird durch die Hauptversammlung festgelegt, und einmal im Jahr erhoben.
(2) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt.
(3) Von jedem aktiven und passiven Mitglied wird eine einmalige Aufnahmegebühr
erhoben. Die Höhe dieser bestimmt die Vorstandschaft.
(4) Die Beiträge für die Fischereiberechtigung der Jahres-, Tages- und Gästekarten legt die Vorstandschaft fest.
4) Jedes aktive Mitglied hat pro Jahr Arbeitsstunden für den Verein abzuleisten.
Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird ein Beitrag erhoben.
Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Beitrages für nicht geleistete Arbeitsstunden legt die Vorstandschaft fest.
§ 7
Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann nur nach schriftlicher Kündigung bei Einhaltung einer
Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
§ 8
Ausschluß
(1) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt, wenn es
1. eine ehrenrührige Handlung begeht oder wegen einer solchen gerichtlich
verurteilt wird;
2. eine verflossene ehrenrührige Handlung bei erfolgter Aufnahme
nicht bekannt war.
(2) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es
1. mit der Zahlung der Beiträge mehr als 4 Wochen im Rückstand ist und diese
nach erfolgter Mahnung nicht entrichtet;
2. sich einer Verfehlung gegen die Satzungen oder gegen sonstige Interessen und Bestimmungen des Vereins schuldig macht;
3. sich sportwidrig verhält oder gegen die Kameradschaft verstößt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Sie hat dem betroffenen Mitglied
die Möglichkeit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Einladung zur beschlussfassenden Sitzung hat mindestens 7 Tage vorher per Einschreiben zu erfolgen.
(4) Ein Einspruch hat keinerlei aufschiebende Wirkung. D.h. die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung durch die Generalversammlung.
(5) Bei Austritt und Ausschluß (§§7+8) hat der Betroffene keinen Anspruch auf Rückzahlung
vorausbezahlter Beiträge und Gebühren und kein Recht auf das Vereinsvermögen.
§ 9
Konventionalstrafen
(1) Soweit die Vorstandschaft bei minder schweren Verstößen gegen die Vereinssatzung,
gegen Vereinsinteressen oder gegen Waidgerechtigkeit bzw. gegen andere durch den Verein
erlassene Bestimmungen nicht von § 8 Gebrauch macht, kann sie folgende Konventionalstrafen verhängen.
1. Entzug einer durch den Verein ausgegebenen Jahreskarte und die Verweigerung der Jahreskarte und Tageskarte für ein weiteres Jahr.
2. Geldbuße in Höhe bis zu 100,-- Euro.
(2) Die Konventionalstrafen werden durch den Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft bestimmt.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
(3) Eine Geldbuße kann jedoch nur dann verhängt werden, wenn durch das Verhalten des
betroffenen Mitgliedes der Verein wirtschaftlich geschädigt wurde und von zivilrechtlichen
Schadensersatzforderungen Abstand genommen wird.
§ 10
Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer
b)aus mindestens 3 Beisitzer.
c) Die Anzahl der Beisitzer kann von der Vorstandschaft erhöht werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus, kann
durch den Gesamtvorstand aus den Reihen der Mitglieder kommissarisch
bis zur nächsten regulären Wahl ein Ersatzmitglied bestimmt werden.
(2) Die Bestellung der Vorstandschaft erfolgt durch Wahl bei der Hauptversammlung auf die
Dauer von 2 (zwei) Jahren. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 11
Aufgaben der Vorstandschaft
(1) Der Vorstandschaft obliegen insbes. der Vollzug der Beschlüsse der Haupt- und
Mitgliederversammlung, die Durchführung der Aufgaben, welche auf Grund der Satzungen
ihr zufallen oder für welche sie auf andere Weise ermächtigt wurde.
(2) Die Vorstandschaft wird ermächtigt, im Namen des Vereins Gewässer zu pachten oder
zu kaufen, diese wirtschaftlich zu betreuen, insbes. sie zweckmäßig zu besetzen, Bestimmungen für die Ausübung der Fischerei an denselben zu erlassen, soweit dies nicht der Hauptversammlung vorbehalten ist, (§ 14 (1), Ziff. 6) und ehrenamtliche Organe zur Überwachung dieser Bestimmungen einzusetzen.
(3) Im Einzelnen obliegen den Vorstandsmitgliedern folgende besondere Aufgaben:
1. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeder vertritt allein.
Der jeweils amtierende beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die Haupt- und Mitgliederversammlungen
und ist federführend in allen Vereinsangelegenheiten.
2. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur dann
Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Schriftführer besorgt alle schriftlichen Arbeiten und führt die Protokolle in den Vorstandssitzungen
sowie Haupt- und Mitgliederversammlungen.
In den Protokollen hat er die jeweils gefaßten Beschlüsse zu beurkunden.
4. Der Kassierer betätigt alle Einnahmen und Ausgaben und führt darüber Buch. Nach
Ablauf des Geschäftsjahres legt er Rechnung ab, die durch 2 Prüfer zu bestätigen ist.
5. Der Vorstandschaft obliegt die Förderung und Betreuung des Fischernachwuchses und
die Durchführung anderer damit zusammenhängender Aufgaben.
6. Die Vorstandschaft hat die Aufsicht über die Vereinsgewässer in fischereirechtlicher
und wirtschaftlicher Beziehung. Bei Aussetzen der Besatzfische soll ein Vorstandsmitglied anwesen sein.
Seine Beobachtungen und Erfahrungen teil er jeweils unverzüglich dem Vorsitzenden mit.
7. Die Beisitzer werden mit Sonderaufgaben betraut.
§ 12
Vorstandssitzungen
Die Vorstandschaft beschließt in Sitzungen, welche der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
nach Bedarf anberaumt und wozu er die Vorstandsmitglieder einlädt. Beschlußfassung erfolgt
in allen Fällen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 13
Versammlungen
(1) Die Angelegenheiten des Vereines werden, soweit sie nicht von der Vorstandschaft oder
einem Bevollmächtigten zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlungen geregelt.
(2) Der Verein unterscheidet Hauptversammlung und Mitgliederversammlungen
(3) Eine Hauptversammlung wird jedes Jahr abgehalten. Die Beschlüsse der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
(4) Eine Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn
1. Das Interesse des Vereins sie erfordert,
2. Die Vorstandschaft sie beschließt,
3. der zehnte Teil der Mitglieder sie unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.
(5) Jede Versammlung wird mindestens 7 Tage vorher in Textform (Brief, oder Digitale Medien z.B. E-Mail, Fax)
an die Mitglieder bekanntgegeben. Dabei wird jeweils die Tagesordnung mitgeteilt.
(6) Anträge sind mindestens 3 Tage vorher dem Vorsitzenden mitzuteilen. Über die Behand-
lung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die jeweilige Versammlung. Die Anträge sind vom Einreicher,
von einem Mitglied oder vom Vorsitzenden zu vertreten.
(7) Zur Beschlußfassung in Mitgliederversammlungen genügt, soweit in den Satzungen nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, einfache Stimmenmehrheit der jeweils anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 14
Hauptversammlung
(1) Der Hauptversammlung bleibt vorbehalten:
1. Satzungsänderungen,
2. Wahl der Vorstandschaft
3. Abberufung oder Ersatz eines oder mehrerer oder aller Vorstandsmitglieder,
4. Festsetzung und Änderung der Mitgliederbeiträge,
5. Entscheidung über eine Beschwerde wegen Ausschluss oder Konventionalstrafe eines Mitgliedes.
6. Erhöhung des gesetzlichen Mindestmaßes der Fangfische und Verlängerung der gesetzlichen Schonzeiten.
7. Entgegennahme der Rechnungslegung und Entlastung der Vorstandschaft,
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
9. Auflösung des Vereins.
(2) Beschlüsse zu den Ziffern 1., 3. und 9. bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen. In allen anderen Fällen genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Hauptversammlung entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten unter Ausschluß
des Rechtsweges endgültig.
§ 15
Abstimmung - Wahl der Vorstandschaft
(1) Die Art der Abstimmung bestimmt die jeweilige Versammlung.
(2) Bei Abstimmungen, die gem. §§8+9+14 Interessen eines Mitgliedes
berühren, ist dieses selbst nicht stimmberechtigt.
(3) Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden muß in jedem Falle
durch geheime Abstimmung und mittels Stimmzettel erfolgen.
§ 16
(1) Das Angelrecht in den vom Verein gepachteten oder erworbenen Gewässern kann
im Allgemeinen nur Vereinsmitgliedern zugestanden werden. Die Vorstandschaft kann Ausnahmen zulassen.
(2) Das Befischen der vom Verein verwalteten Gewässer darf nur mit den vom Verein
zugelassenen Fischereigeräten und innerhalb der gesetzlichen Fangzeiten sowie im Rahmen
der vom Verein herausgegebenen Richtlinien erfolgen.
Die Richtlinien befinden sich auf den Jahres-, Tages-, und Gästekarten.
(3) Ungeachtet der gesetzlichen Schonzeiten kann der Verein von sich aus für die Vereins-
gewässer verlängerte Schonzeitenbestimmungen und von der Gesetzgebung nach oben
abweichende Mindestmaße festlegen.
Abweichungen befinden sich auf den Jahres-, Tages-, und Gästekarten.
(4) Die Mitglieder verpflichten sich, der Vorstandschaft und vom Verein aufgestellten Kontrollorganen beim Fischen an Vereinsgewässern den Fischereischein und die Jahres-, oder Tageskarte sowie etwa bereits gefangene Fische auf Anforderung vorzuzeigen.
§ 17
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag zur Beschlußfassung in der Hauptversammlung gestellt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist nach Erfüllung der Verpflichtungen des Vereins ,das noch vorhandene Vermögen der Gemeindeverwaltung Asbach- Bäumenheim zu übergeben, mit der Auflage es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im Sinne dieser Satzung, zu verwenden.
§ 18
Ergänzende Bestimmung
Für alle in diesen Satzungen nicht geregelten Fälle und Möglichkeiten gelten die vereins-
rechtlichen Bestimmungen des BGB.
Alle Mitglieder haben den weiteren Bestimmungen der Vorstandschaft Folge zu leisten. (z.B. Jahreskarten-, Tageskartenausgabe, Angeln vom Boot, Jugendfischerei, usw.)
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